§1 Mietbare Fahrzeuge
1.1 CUPRA Formentor (BI-XH-24)
1.2 CUPRA Formentor (BI-XH-25)
1.3 VW Golf 8R (BI-XH-26)
§2 Mieter, Fahrzeugführer
2.1. Berechtigt, das gemietete Fahrzeug zu führen, ist ausschließlich der im Mietvertrag stehende
Fahrzeugführer.
Der Fahrzeugführer muss mindestens 18 Jahre alt sein und eine gültige Fahrerlaubnis besitzen.
Eine Kopie der Fahrerlaubnis ist dem Vermieter vorzulegen.
2.2 Es ist möglich Zusatzfahrer, welche die Voraussetzungen von Punkt 2.1 erfüllen, im Mietvertrag
anzugeben.
Hierfür wird eine gesonderte Gebühr berechnet, welche per Mietvertrag vereinbart wird.
§3 Zustand des Fahrzeuges
3.1 Der Vermieter übergibt dem Mieter das Fahrzeug in technisch einwandfreiem, gebrauchsfähigem
und verkehrssicherem Zustand.
Das Fahrzeug wird im sauberen Zustand innen und außen übergeben.
3.2 Der Zustand des Fahrzeuges ergibt sich aus dem bei der Übergabe des Fahrzeuges zu
erstellenden Übergabeprotokoll.
Bei Übergabe ist der Zustand vom Mieter zu prüfen und ggf. sind Vorschäden im Übergabeprotokoll
einzutragen.
Das Protokoll wird Bestandteil des Vertrages.
§4 Pflichten des Mieters, Nutzung des Fahrzeuges
4.1 Der Mieter erklärt, dass er sämtliche von ihm abgegebenen Erklärungen, insbesondere
hinsichtlich der Übernahme seiner Verpflichtungen, auch in Vollmacht für den bzw. die berechtigten
Lenker des Mietwagens abgibt, so dass sämtliche Erklärungen auch für und gegen den bzw. die
berechtigten Lenker wirken.
4.2 Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln. Dies
bedeutet insbesondere, dass er das Fahrzeug ausschließlich an sicheren Parkmöglichkeiten
abstellen darf, welche auch gem. Straßenverkehrsordnung erlaubt sind.
Hierzu zählt auch die Berücksichtigung des Geschwindigkeitsindex, welcher auf den Reifen
aufgeführt ist.
4.3 Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug ein Problem, so hat der Mieter umgehend den
Vermieter zu kontaktieren und ggf. bei entsprechend der Anweisungen in der Betriebsanleitung des
Fahrzeuges zu handeln.
Erfolgt die Vermietung für längere Dauer (mehr als eine Woche), verpflichtet er sich den Ölstand und
Reifendruck zu prüfen und ggf. unter Einhaltung der im Fahrzeugschein aufgeführten Daten die
notwendigen Maßnahmen vorzunehmen.
Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen oder optischen Veränderungen vornehmen,
sofern im Mietvertrag nicht anders vereinbart.
4.4 Der Mieter darf das Fahrzeug ausschließlich in Deutschland nutzen. Außerhalb dieser Grenzen
besteht in der Kraftfahrversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz.
Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten als Deutschland benutzen, so ist
hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.
Innerhalb der EU ist durch eine Zusatzbuchung (Pauschal 500,00€) der entsprechenden
Versicherung eine Auslandsfahrt möglich.
4.5 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.
Zuwiderhandlung/-en wird/werden mit einer Vertragsstrafe von bis zu 1.500,00€ pro
Überbeanspruchung geahndet.
Bei Schäden am Fahrzeug die aufgrund von Überbeanspruchung / Bedienungsfehlern entstehen,
haftet der Mieter uneingeschränkt.
Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Nutzung zu folgenden Zwecken:
- sportliche Zwecke und Wettkämpfe jeder Art
- Teilnahmen an Geländefahrten
- Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder gefährlichen Stoffen
- Personenbeförderung gegen Entgelt
Neben dem Aspekt der Überbeanspruchung wird eine Vertragsstrafe für die zuvor genannten
Zwecke eine zusätzliche Vertragsstrafe von 500,00€ erhoben.
4.6 Das Rauchen im Fahrzeug ist verboten. Zuwiderhandlungen werden mit einer Vertragsstrafe von
300,00€ geahndet.
4.7 Der Mieter versichert, dass seine Fahrerlaubnis nicht entzogen oder vorläufig entzogen wurde
und dass kein Fahrverbot besteht
4.8 Der Mieter versichert, dass er das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderer
berauschender Mittel führen wird.
4.9 Eine Untervermietung des Fahrzeuges ist nicht gestattet
4.10 Race- / F1- / Launchcontrol-Starts sowie Drifts oder sind strengstens untersagt.
Zuwiderhandlungen oder der Versuch dieser werden mit einer Vertragsstrafe von bis zu 1.500,00€
pro Versuch oder Durchführung geahndet.
Die Fahrzeugsoftware speichert diese Daten und wird dementsprechend regelmäßig ausgelesen und
ausgewertet.
Der Kunde ist ausdrücklich mit einer derartigen Vertragsstrafe und der Aufzeichnung der Fahrdaten
einverstanden.
4.11 Kosten für Kraftstoff- und Motoröl sowie die Kosten für sonstige Hilfs- u. Betriebsstoffe, die
während der Mietzeit anfallen trägt der Mieter.
Ist der Kraftstofftank bei Rückgabe teilweise geleert, so wird er vom Vermieter aufgefüllt.
Die Kosten für das Auffüllen von Motoröl trägt der Vermieter.
4.12 Wird das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgestellt, wird der Vermieter die Betankung durch
eigene Mitarbeiter durchführen und dem Mieter dafür Kosten in Höhe von 4,00€/ Liter fehlenden
Kraftstoffs in Rechnung stellen.
Die Tankstelle darf sich max. in einem Umkreis von 10km des Rückgabeortes befinden.
§5 Gebrauchsbeeinträchtigungen, Reparaturen
5.1 Der Mieter ist berechtigt, kleine Instandsetzungen oder Reparaturen (bis 50,00€) selbst
auszuführen (z.B. Austausch einer Glühbirne) bzw. durch eine Fachwerkstatt ausführen zu lassen,
nach Absprache mit dem Vermieter.
Nach Vorlage der Rechnung und/oder des ggf. ausgetauschten Teils, erstattet der Vermieter dem
Mieter die Kosten, sofern nicht der Mieter durch ein Fehlverhalten (z.B. Bedienungsfehler) den
Defekt selbst herbeigeführt hat.
Der Arbeitsaufwand der Instandsetzung oder Reparatur wird nicht vergütet.
5.2 Stellt der Mieter einen Defekt am Fahrzeug fest, der die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges
erheblich einschränkt und Reparaturen in größerem Umfang erforderlich macht, so hat er den
Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen.
Kann der Defekt durch eine kurzfristige Reparatur nicht sofort behoben werden, so
haben beide Vertragsparteien das Recht den Vertrag fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt zur
Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Eintritt des Defekts verpflichtet.
5.3 Der Mieter kann den Mietpreis für die Dauer, der Gebrauchsbeeinträchtigung durch technischen
Defekt und/oder Reparatur anteilig mindern, sofern die Gebrauchsbeeinträchtigung nicht durch ein
Fehlverhalten des Mieters (z.B. Bedienungsfehler) verursacht wurde.
§6 Verhalten bei Verkehrsunfällen, Haftung
6.1 Wird der Mieter bzw. das gemietete Fahrzeug verschuldet oder unverschuldet in einen
Verkehrsunfall, Wildschaden, Brand oder Ähnliches verwickelt, so hat er unverzüglich für eine
polizeiliche Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenshergangs zu sorgen.
Der Mieter hat dem Vermieter ferner einen schriftlichen Unfallbericht ggf. mit Unfallskizze zu
übergeben, der Mieter hat darin auch Namen und Adresse der Beteiligten und Zeugen schriftlich
festzuhalten.
Die Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag bleiben bestehen. Sollte das Fahrzeug nach Ablauf
der Mietdauer nicht repariert worden sein, ist die vereinbarte Tagesmiete bis zu maximal 30 Tage
nach Ablauf des Mietzeitraums weiter zu leisten.
6.2 Es gelten die gesetzlichen Haftungsregeln. Keine Haftung des Mieters besteht, soweit der
Vermieter für die entstandenen Schäden vom Unfallgegner, sonstigen Unfallbeteiligten Dritten oder
von der bestehenden Kasko-Versicherung oder anderweitig Ersatz erlangt.
6.3 Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern,
Überbeanspruchung oder Verletzung sonstiger Pflichten aus §4 der AGB – XH.AUTO während der
Mietzeit zurückzuführen sind.
Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten,
Beifahrer oder sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene
Dritte schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt die zur Durchsetzung
etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache
beweiskräftig festzustellen.
Der Mieter haftet auch dann, wenn der Schaden erst nach Rückgabe des Fahrzeuges festgestellt
wird. Der Vermieter muss in diesem Fall nachweisen, dass in der Zwischenzeit das Fahrzeug nicht
durch ihn oder einen Dritten bedient wurde.
6.4 Überlässt der Mieter den Mietwagen an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte dritte Person, so
haften der Mieter und der Dritte im Falle einer Beschädigung des Mietwagens als Gesamtschuldner
unbeschränkt.
6.5 Die Einhaltung der bestehenden Verordnungen und Gesetze, insbesondere der
Straßenverkehrsverordnung, während der Nutzung des Fahrzeuges ist ausschließlich Sache des
Mieters.
Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder
sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße gegen den Vermieter erheben.
6.6 Eine beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietdauer durch den Mieter ist dem Vermieter
spätestens 48 Stunden vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen und vom Vermieter
genehmigen zu lassen.
Bei Versagung ist der Mietwagen pünktlich zum vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben.
Auch bei lediglich mündlich vereinbarter Verlängerung des Mietvertrages bleiben sämtliche
Vereinbarungen des ursprünglichen Mietvertrages wirksam.
Wird eine Verlängerung des Mietvertrages nicht vorgenommen (gleich aus welchen Gründen),
verliert der Mieter sämtliche Rechte aus dem Mietvertrag, insbesondere den vom Vermieter
zugesagten Versicherungsschutz und die Haftungsreduzierung des Mieters. Ungeachtet dessen ist
der Mieter verpflichtet, für die Dauer der ungenehmigten Überschreitung der Mietdauer den
jeweiligen Mietpreis nach Preisliste zu zahlen, mit Ausnahme der gesonderten Kosten für
vertragliche Haftungsbeschränkung. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt dem
Vermieter vorbehalten.
6.7 Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das
Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.
6.8 Wird bei der Rückgabe des Fahrzeuges ein Schaden festgestellt, der im Mietvertrag bzw. im
Übergabeprotokoll nicht aufgeführt worden ist, so ist der Mieter für den Schaden verantwortlich.
Wird nach der Rückgabe des Fahrzeuges im Nachhinein ein Schaden festgestellt, der im Mietvertrag
bzw. im Rückgabeprotokoll nicht aufgeführt worden ist, so wird vermutet, dass der Mieter den
Schaden zu vertreten hat, es sein denn er weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme
des Fahrzeuges bestanden hat.
§7 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird für sämtliche Verträge mit der Firma XH.AUTO (Inh. Florian Musaj) das
Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld vereinbart.
§8 Datenschutz
Mit Abschluss eines Mietvertrags erklärt sich der Mieter sowie der Zusatzfahrer mit der
Datenschutzerklärung der Firma XH.AUTO, welche unter https://xh-auto.de/datenschutz/ und explizit
einer direkten Kontaktaufnahme per Telefon einverstanden.
Die Mietbaren Fahrzeuge sind mit einem GPS- Ortungssystem ausgestattet.
Der Mieter erklärt sich mit einer Ortung des Fahrzeugs einverstanden.
§9 Sonstiges
Alle in den AGB-XH.AUTO aufgeführten Preise verstehen sich in Euro inkl. 19% MwSt.